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Wichtige Neuregelungen

Neue STVO ab 01.04.2013

  • Krafträder müssen mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht. (§17 Abs. 2a)

  • Postfahrzeuge bekommen Sonderrechte zum Briefkastenleeren:
    Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf dem Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden. (§35 Abs. 7a)

  • Schwerbehinderte, Gehbehinderte, Contergan Geschädigte und Blinde sind vom Verbot des Befahrens einer "Umweltzone"ausgenommen.
    (siehe VKZ Umweltzone)

  • Neue Reglungen am Bahnübergang: (§ 19 Abs. 1+3 )

  • Überhoverbot ab dem Gefahrenzeichen bis zum Übergang
  • Wartegebot nach der einstreifigen Barke a.g.O entfällt
  • zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrzeichen verwendet
  • (beschrankter Bahnübergang entfällt)

  • Neue Reglungen zur Fahrstreifenbenutzung durch Kraftfahrzeuge: (§ 7 Abs.3a/3b/3c)
  • a.g.O. bei 3 oder 5 Fahrstreifen für beide Richtungen:
    auf dem mittleren Fahrstreifen darf sich nur zum Linksabbiegen eingeordnet werden- nicht zum Überholen  a.g.O. bei mindestens 3 Fahrstreifen für eine Richtung:
    LKW über 3,5t und alle KFZ mit Anhänger dürfen den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen.

  • Neue Reglungen für den Radverkehr: (§2 Abs.4) linke Radwege dürfen bei entsprechen dem  Zusatzzeichen benutzt werden Kinderbeförderung ist in Fahrradanhängern erlaubt (§21 Abs.3)

  • Inline- Skater/ Rollstuhlfahrer gelten nicht als Fahrzeuge; Zusatzzeichen erlauben jedoch das Befahren von Radwegen (§ 24 Abs. 1)

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